Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 142

§ 142 – Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren

Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum 1. Januar 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.

Kurz erklärt

  • Versicherte, die von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, müssen bis zum 1. Januar 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen durchführen lassen.
  • Dies gilt auch, wenn solche Begutachtungen zuvor empfohlen wurden.
  • Wiederholungsbegutachtungen sind jedoch möglich, wenn eine Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwartet wird.
  • Verbesserungen können durch Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen bedingt sein.
  • Die Regelung betrifft die Durchführung von Begutachtungen im Pflegebereich.